FEUERKOMPETENZ

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Feuerkompetenz – Inhaber Patrick Stein
Ulmenstraße 11 · 63505 Langenselbold
Telefon: 0152 56572722 · info@feuerkompetenz.de

 

Stand: 21. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Ausbildungs-, Fortbildungs-, Schulungs-, Trainings-, Unterweisungs- und sonstige ausdrücklich vereinbarte Bildungsleistungen von Feuerkompetenz, Inhaber Patrick Stein.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Bei Lehrgängen für kommunale Feuerwehren ist Vertragspartner die beauftragende Stadt, Gemeinde oder sonstige rechtlich zuständige Stelle, soweit sich aus der wirksamen Beauftragung nichts anderes ergibt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im angenommenen Angebot, haben Vorrang. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Anfragen per Internetformular, E-Mail, Telefon oder im persönlichen Kontakt sind unverbindlich.

(2) Feuerkompetenz unterbreitet ein Angebot in Textform mit Leistung, Termin beziehungsweise Zeitraum, Ort, maximaler Teilnehmerzahl, Pauschalpreis und gegebenenfalls Teilnahmevoraussetzungen.

(3) Ein Angebot kann innerhalb der angegebenen Annahmefrist angenommen werden. Danach bedarf die Beauftragung der erneuten Zustimmung von Feuerkompetenz.

(4) Der Vertrag kommt durch rechtzeitige, wirksame Annahme zustande, insbesondere per E-Mail, schriftlicher Erklärung oder elektronischem Bestätigungsverfahren, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(5) Die Annahme muss durch eine zur Beauftragung berechtigte Person erfolgen. Gesetzliche und kommunalrechtliche Vertretungs- und Formvorschriften bleiben unberührt.

(6) Die AGB werden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Angebotsnummer, Vertragsunterlagen, AGB-Fassung und Annahmezeitpunkt können zu Nachweiszwecken dokumentiert werden. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Vertragsgegenstand ist die Durchführung der im angenommenen Angebot beschriebenen Bildungsleistung.

(2) Art, Inhalt, Dauer, Ausbildungsziele, Veranstaltungsort, Ausstattung und maximale Teilnehmerzahl ergeben sich aus Angebot und vereinbarter Leistungsbeschreibung.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die fachgerechte Durchführung geschuldet, nicht ein bestimmter individueller Lernerfolg, das Bestehen einer Prüfung oder eine externe Berechtigung.

(4) Feuerkompetenz kann geeignete fachkundige Dozenten einsetzen; die Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung verbleibt bei Feuerkompetenz.

(5) Sachlich erforderliche Anpassungen des Ablaufs oder der didaktischen Gestaltung sind zulässig, wenn Leistungscharakter, Ausbildungsziele und berechtigte Interessen gewahrt bleiben. Zusatzleistungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.

§ 4 Pauschalpreise und Teilnehmerzahl

(1) Lehrgänge werden grundsätzlich zu einem vereinbarten Gesamtpauschalpreis pro Lehrgang angeboten; eine Abrechnung nach tatsächlich teilnehmenden Personen erfolgt nicht.

(2) Die angebotene Teilnehmerzahl ist die vereinbarte maximale Gruppengröße. Eine geringere Teilnahme reduziert den Pauschalpreis nicht.

(3) Eine Erhöhung der maximalen Teilnehmerzahl bedarf der vorherigen Zustimmung und kann aus fachlichen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen abgelehnt werden.

(4) Das Angebot legt fest, welche Reise-, Übernachtungs-, Material-, Prüfungs- oder sonstigen Nebenkosten enthalten sind. Weitere Kosten werden nur bei Vereinbarung oder gesetzlicher Grundlage berechnet.

(5) Die Umsatzsteuerbehandlung richtet sich nach geltendem Recht und wird im Angebot beziehungsweise in der Rechnung ausgewiesen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die für Planung und Durchführung notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2) Bei Lehrgängen am bereitgestellten Ort sorgt er in seinem Verantwortungsbereich für geeignete Räumlichkeiten, Zugänge und vereinbarte Infrastruktur.

(3) Für Zustand, Wartung, Prüfung und Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge, Geräte, Anlagen und Übungsflächen ist grundsätzlich der Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich zuständig.

(4) Er benennt eine Kontaktperson, informiert über örtliche Gefährdungen und Sicherheitsregeln und unterrichtet Teilnehmer über mitgeteilte Teilnahmevoraussetzungen.

(5) Eigene gesetzliche und vertragliche Pflichten von Feuerkompetenz bleiben unberührt. Folgen verletzter Mitwirkungspflichten richten sich nach Gesetz und Vereinbarung.

§ 6 Sicherheit bei praktischen Ausbildungsmaßnahmen

(1) Bei praktischen Ausbildungsmaßnahmen gelten die einschlägigen Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen.

(2) Vor Beginn werden die Zuständigkeiten für Fahrzeuge, Geräte, Übungsflächen, Schutzausrüstung und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen abgestimmt.

(3) Bereitgestellte Fahrzeuge und Geräte müssen für die vorgesehenen Übungen geeignet und sicher sein. Teilnehmer haben erforderliche Sicherheitsanweisungen zu beachten.

(4) Feuerkompetenz darf aus sachlich begründeten Sicherheitsgründen Übungen unterbrechen oder Personen von konkreten Übungen ausschließen.

(5) Bei erheblichen Sicherheitsmängeln wirken die Parteien nach Möglichkeit auf Abhilfe hin. Andernfalls gelten die gesetzlichen Rechte. Öffentlich-rechtliche, dienstrechtliche und unfallversicherungsrechtliche Pflichten bleiben unberührt.

§ 7 Teilnehmerwechsel, Teilnehmerzahl und Nichtteilnahme

(1) Geeignete Ersatzteilnehmer können grundsätzlich bis Lehrgangsbeginn kostenfrei benannt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Wechsel organisatorisch sowie sicherheitsfachlich durchführbar ist.

(2) Teilnehmerwechsel sollen möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.

(3) Bei sehr kurzfristigen Namensänderungen kann die sofortige Ausstellung korrekt personalisierter Unterlagen nicht garantiert werden; eine spätere Berichtigung bleibt möglich.

(4) Die Nichtteilnahme einzelner Personen reduziert den Pauschalpreis nicht. Die maximale Teilnehmerzahl darf ohne Zustimmung nicht überschritten werden.

(5) Gesetzliche Rechte bei Pflichtverletzungen von Feuerkompetenz bleiben unberührt.

§ 8 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Der gesamte Lehrgang kann vor Beginn in Textform storniert werden. Maßgeblich ist der Zugang bei Feuerkompetenz.

(2) Bis 30 Kalendertage vorher: 0 %. 29 bis 15 Kalendertage: 25 %. 14 bis 8 Kalendertage: 50 %. 7 bis 3 Kalendertage: 75 %. Ab 2 Kalendertagen vorher: 90 % des vereinbarten Lehrgangspauschalpreises.

(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer ersatzfähiger Schaden beziehungsweise Vergütungsanspruch entstanden ist.

(4) Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten werden berücksichtigt. Eine über den rechtlich zulässigen Anspruch hinausgehende Vergütung erfolgt nicht.

(5) Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Lösungsrechte bleiben unberührt. Einvernehmliche Terminverschiebungen sind keine Stornierung; zusätzliche Kosten bedürfen einer Vereinbarung.

(6) Individuelle Stornierungsregelungen im Angebot haben Vorrang. Die Höhe der Pauschalen ist vor Verwendung rechtlich und anhand tatsächlicher Ausfallkosten zu prüfen.

§ 9 Terminverschiebung und Absage durch Feuerkompetenz

(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich; Änderungen bedürfen grundsätzlich der Abstimmung.

(2) Kann Feuerkompetenz aus erheblichen, nicht zu vertretenden Gründen, etwa unvorhersehbarer schwerwiegender Erkrankung ohne zumutbare Ersatzmöglichkeit, nicht durchführen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

(3) Feuerkompetenz bemüht sich um einen Ersatztermin, der nur mit Zustimmung des Auftraggebers verbindlich wird.

(4) Kommt keine Einigung zustande, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit für eine nicht erbrachte Leistung kein Vergütungsanspruch besteht, werden Zahlungen erstattet.

(5) Für außergewöhnliche Leistungshindernisse und gesetzliche Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 10 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich ist der im angenommenen Angebot vereinbarte Pauschalpreis.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung nach dem Lehrgang. Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

(3) Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Rechnungskonto. Für Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Für elektronische Rechnungen gelten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls vereinbarte Übermittlungswege öffentlicher Auftraggeber.

§ 11 Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweise und Prüfungen

(1) Feuerkompetenz stellt nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs Teilnahmebescheinigungen oder Ausbildungsnachweise aus. Diese bestätigen die tatsächlich erbrachten Ausbildungsleistungen.

(2) Eine Anerkennung durch Behörden, Dienstherren, Unfallversicherungsträger oder andere Stellen wird nicht garantiert, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.

(3) Vereinbarte Prüfungen richten sich nach Leistungsbeschreibung oder Prüfungsordnung. Prüfungserfolg und individuelle Ausbildungsziele werden nicht garantiert, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Bescheinigungen und Nachweise setzen voraus, dass die dafür vorgesehenen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 12 Digitale Lerninhalte und Teilnehmerportal

(1) Bei entsprechender Vereinbarung werden digitale Lernmaterialien, Wissensfragen, Aufgaben oder andere Inhalte über ein Teilnehmerportal bereitgestellt.

(2) Umfang, Zugangszeitraum und technische Voraussetzungen ergeben sich aus Angebot oder Leistungsbeschreibung.

(3) Zugangsdaten sind zu schützen und dürfen nicht unberechtigt weitergegeben werden.

(4) Technisch erforderliche Wartung und unvermeidbare Störungen können die Verfügbarkeit einschränken. Vereinbarte Verfügbarkeiten und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Nach Ende des vereinbarten Nutzungszeitraums besteht vorbehaltlich anderer Vereinbarungen oder gesetzlicher Pflichten kein Anspruch auf weitere Bereitstellung. Datenschutzrecht und Datenschutzhinweise gelten.

§ 13 Urheberrechte und Ausbildungsunterlagen

(1) Ausbildungsunterlagen, Skripte, Präsentationen, Videos, Aufgaben und Prüfungsfragen können urheberrechtlich geschützt sein.

(2) Berechtigte Teilnehmer dürfen diese im vereinbarten Umfang zur eigenen Aus- und Fortbildung nutzen.

(3) Veröffentlichung, kommerzielle Weiterverwertung, öffentliche Zugänglichmachung und Weitergabe an Unberechtigte erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.

(4) Gesetzlich zulässige Nutzungen bleiben unberührt.

§ 14 Haftung und Verantwortungsbereiche

(1) Feuerkompetenz haftet nur, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Bedingungen eine Verantwortlichkeit besteht.

(2) Unbeschränkt gehaftet wird für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Feuerkompetenz, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist sie ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Für Zustand, Wartung, Prüfung und Betriebssicherheit vom Auftraggeber bereitgestellter Fahrzeuge, Geräte, Anlagen und Übungsflächen ist grundsätzlich der Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich zuständig. Für Schäden ausschließlich aus diesem Verantwortungsbereich haftet Feuerkompetenz nicht. Eigene Prüfungs-, Hinweis-, Sicherungs- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.

(5) Der Auftraggeber bleibt für die dienstliche Organisation, Dienstherrnpflichten und übernommene Sicherheitsaufgaben verantwortlich. Eine Übernahme durch Feuerkompetenz erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung oder gesetzlicher Pflicht.

(6) Für eigenverantwortliches Verhalten von Teilnehmern oder Dritten haftet Feuerkompetenz nicht allein aufgrund seiner Ausbildungsfunktion. Eigene schuldhafte Anleitungs-, Aufsichts- oder Sicherungsfehler bleiben davon unberührt.

(7) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Teilnehmerdaten werden nur auf geeigneter Rechtsgrundlage und soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich übermittelt und verarbeitet. Einzelheiten enthalten die Datenschutzhinweise.

(3) Liegt im Einzelfall Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vor, wird die erforderliche Vereinbarung vor Beginn abgeschlossen.

(4) Erkennbar vertrauliche Informationen werden entsprechend Gesetz und Vereinbarung behandelt. Gesetzliche Offenlegungs-, Informations- und Aktenführungspflichten öffentlicher Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 16 Beanstandungen und Leistungsstörungen

(1) Erkennbare Beanstandungen sollen möglichst zeitnah mitgeteilt werden, um Prüfung und Abhilfe zu ermöglichen.

(2) Eine verspätete Mitteilung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Ansprüche, soweit keine gesetzliche Regelung anderes vorsieht.

(3) Bei Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Rechte und Pflichten.

§ 17 Elektronische Kommunikation und Dokumentation

(1) Vertragsbezogene Mitteilungen können, soweit zulässig und keine strengere Form vereinbart ist, in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.

(2) Eine elektronische Angebotsannahme ist bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und durch eine zur Beauftragung berechtigte Person möglich.

(3) Zur Nachweisführung können angenommenes Angebot, AGB-Fassung und Annahmezeitpunkt dokumentiert werden. Datenschutzrecht bleibt unberührt.

(4) Zwingende gesetzliche und kommunalrechtliche Vertretungs- und Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(2) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig und wirksam ist, wird der für den Sitz von Feuerkompetenz zuständige Gerichtsort vereinbart. Zwingende Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Parteien bemühen sich zunächst um einvernehmliche Klärung. Der Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vertragsvereinbarungen und Änderungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang möglich; individuelle Abreden haben Vorrang.

(2) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Übrige Bestimmungen bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang wirksam.

(3) Maßgeblich ist die AGB-Fassung, die bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurde.